Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Infraforce GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragliche Grundlagen

1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und sämtliche Dienstleistungen und/oder Lieferungen der Infraforce GmbH mit Sitz in 35037 Marburg, Gisselberger Str. 17 (Infraforce) im In- und Ausland.

1.2 Rangfolge der vertraglichen Regelungen

Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen stehen in folgender Rangfolge:

1) Individualvertraglich vereinbarte Verträge;

2) Besondere Vertragsbedingungen

3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

4) Gesetzliche Vorschriften.

Die zuerst genannten Vereinbarungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Die AGB von Infraforce gelten dabei ausschließlich. Sie finden auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen Anwendung, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme von Vertragspartnern unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.

1.3 Art der Dienste und Produkte

Infraforce erbringt Dienstleistungen und Produktlieferungen auf dem Gebiet der IT-Security. Art und Umfang der erbrachten Dienstleistung, bzw. gelieferten Produkte ergeben sich aus dem Angebot und den technischen Leistungsbeschreibungen hierzu. Leistungsbeschreibungen im Sinne der AGB, der BVB sowie aller sonstigen Verträge und Erklärungen von Infraforce sind nur diejenigen Dokumente, welche explizit als Leistungsbeschreibung bezeichnet sind.

Die rechtlichen Grundlagen für Hardwarelieferungen, Software-Lieferungen, Dienstleistungen / Beratungsleistungen, sowie Support und Wartung sind im Folgenden geregelt. Soweit einem Angebot keine Besonderen Vertragsbedingungen zu Grunde liegen, gelten ausschließlich diese AGB. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, erbringt Infraforce in keinem Falle eine werkvertragliche Leistung im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Dies gilt auch dann, wenn einzelne erbrachte Leistungen durch Gegenzeichnen von Leistungsprotokollen, Stundenzetteln oder sonstigen Leistungsbestätigungen vom Kunden abgenommen, d.h. deren Erbringung als solche bestätigt werden.

1.4 Kein Widerrufsrecht – Ausschließliche Belieferung von Unternehmern

Infraforce schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen. Das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB findet daher keine Anwendung.

2. Inhalt der Leistungen

2.1 Hardwarelieferungen

Hinsichtlich sämtlicher Hardwarelieferungen gilt die Erbringung ab Geschäftssitz von Infraforce als vereinbart. Sämtliche Transport- und Lieferkosten sind vom Kunden zu tragen, sofern dies nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart wurde. Infraforce übernimmt kein Beschaffungsrisiko gegenüber Zulieferern. Das Transportrisiko liegt beim Kunden.

Der vertragliche Verwendungszweck im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB richtet sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung im Angebot. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2.2 Softwarelieferungen

a) Allgemeines

Soweit im Angebot vorgesehen, liefert Infraforce an den Kunden Software. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Infraforce die zu liefernde Software weder selbst programmiert, noch individuell auf Kundenbedürfnisse anpasst, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht in keinem Falle ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes.

Eine Installation der Software ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklicher Bestandteil des Angebotes ist. Sofern nicht zwischen den Parteien vereinbart, erstellt Infraforce keine eigene Dokumentation für gelieferte Software, sondern gibt an den Kunden die Dokumentation des Erstellers der Software weiter.

b) Urheberrechte, Nutzungs- und Verwertungsrechte

Die sich originär aus den Urheberrechten ergebenden Nutzungs- und Verwertungsrechte liegen in der Regel beim Ersteller der Software, der seinerseits die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte an Dritte vertraglich regelt. Sofern keine ausdrückliche anderweitige Regelung zwischen den Parteien besteht, richtet sich die Art und der Umfang der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte an Software ausschließlich nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Erstellers der Software. Eine Garantie für das tatsächliche Bestehen dieser Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Seiten des Erstellers kann von Infraforce nicht abgegeben werden. Ansprüche hinsichtlich derartiger Nutzungs- und Verwertungsrechte sind ausschließlich an den jeweiligen Ersteller der Software zu richten.

2.3 Dienstleistungen / Beratungsleistungen

a) Allgemeines

Infraforce erbringt Dienst- und Beratungsleistungen auf dem Gebiet der IT-Security und/oder der Installation und Implementierung gelieferter Hard- und Software. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Dienst- und Beratungsleistungen als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB durchgeführt werden, sofern nicht eine ausdrücklich hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung besteht.

b) Abrechnung

Die Abrechnung von Dienst- und Beratungsleistungen erfolgt nach zeitlichem Aufwand. Die kleinste Berechnungseinheit sind hierbei 0,5 Stunden. Sollte der tatsächlich erbrachte zeitliche Aufwand unter den jeweils vollen 0,5 Stunden liegen, wird die Zeitabrechnung nach oben hin aufgerundet. Hierzu wird in der Regel ein Tagessatz oder ein Preis für eine Berechnungseinheit von 1 Stunde vereinbart, zu dem der Kunde Dienst- und Beratungsleistungen in freiem Ermessen und Umfang bestellen kann. Die vereinbarten Preise sind im längsten Falle für ein Jahr nach Vertragsabschluss verbindlich. Sofern für Dienst- und Beratungsleistungen Festpreise vereinbart wurden, gelten diese unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die im Rahmen der Planung von Infraforce zu Grunde gelegte IT-Systemumgebung eine Durchführung zum Festpreis zulässt. Gleiches gilt für die erforderlichen Mitwirkungsleistungen des Kunden (Ziff. 2.5).

Falls eine Dienst- und/oder Beratungsleistung aufgrund geänderter IT-Systemumgebung beim Kunden oder mangelhafter Mitwirkung durch den Kunden nicht mehr zu einem Festpreis erbracht werden kann, informiert Infraforce den Kunden hierüber unverzüglich. In diesem Falle werden die Parteien einvernehmlich eine neue Vergütung vereinbaren. Sollte insofern keine Einigung erzielt werden können, gilt der Vertrag im Zweifel als nicht geschlossen. Bereits erbrachte Leistungen werden nach Aufwand zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Preislisten erbracht. Vereinbarte Termine für die Erbringung von Dienst- und Wartungs-leistungen sind verbindlich. Sofern Termine vom Kunden mit einer kürzeren Vorlaufzeit als 5 (fünf) Werktagen verschoben werden, steht es Infraforce frei, die hierdurch entstandenen Kosten gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Hierunter fallen insbesondere Kosten für die eingeplanten Manntage, sofern diese aufgrund der kurzfristigen Verschiebung nicht mehr anderweitig verplant werden können.

2.4 Support und Wartung

a) Allgemeines

Infraforce schuldet Support und Wartungsleistungen nur dann, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde. Support und Wartungsleistungen werden als Dienstleistung erbracht. Art und Umfang des geschuldeten Supports und der Wartungsleistungen ergeben sich aus Angebot und den Leistungsbeschreibungen hierzu. Infraforce ist dazu berechtigt, Support und Wartungsleistungen im eigenen Ermessen durch Dritte erbringen zu lassen.

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Falls in diesem Falle ein Support- und Wartungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Drittdienstleister abgeschlossen wird, ergeben sich alle rechtlichen Ansprüche des Kunden hinsichtlich Support- und Wartungsleistungen allein aus diesem Vertragsverhältnis und sind direkt gegenüber dem Drittdienstleister geltend zu machen.

b) Abrechnung

Support- und Wartungsgebühren sind als Festpreis zu verstehen, d.h. es erfolgt keine Abrechnung nach tatsächlichem zeitlichem Aufwand. Support- und Wartungsgebühren sind, sofern nicht ausdrücklich im Einzelfall abweichend vereinbart jährlich im Voraus zu entrichten. Eine Erstattung von bereits geleisteten Support- und Wartungsgebühren ist ausgeschlossen.

2.5 Mitwirkungspflichten

Um die vertragsgemäße Erfüllung durch Infraforce zu gewährleisten, verpflichtet sich der Kunde ohne besondere Vergütung dazu, sämtliche technischen Voraussetzungen zu schaffen, um die ordnungsgemäße Leistungserfüllung durch Infraforce zu ermöglichen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass Infraforce rechtzeitig, d. h. mit ausreichend zeitlichem Vorlauf, die vollständig abgefragten Informationen über die IT-Infrastruktur übermittelt werden. Hierzu zählt insbesondere die Bereitstellung der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Informationen EDV-technischer und projektorganisatorischer Art (z. B. Hardware und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) sowie ggf. die Zurverfügungstellung der Hardware und/oder Software (einschließlich Dokumentation) für welche die vertragliche Leistung erbracht werden soll. Gegebenenfalls hat der Kunde bei bestimmten Services und Leistungen während der Laufzeit des Vertrages Zugriff auf seine Server und Systemumgebung zu gewähren. Soweit hierfür der Zugriff auf fremde Provider erforderlich ist, sorgt der Kunde dafür, dass diese dem Zugriff durch Infraforce schriftlich einwilligen. Der Kunde stellt Infraforce ausdrücklich von Schadensersatzansprüchen und sonstigen Forderungen frei, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen durch einen Zugriff auf Dritte, insbesondere auf fremde Provider, entstehen. Der Kunde stellt sicher, dass während der Leistungserbringung durch Infraforce kompetente Mitarbeiter, die mit der EDV-Anlage und der IT-Infrastruktur des Kunden vertraut sind, als Ansprechpartner während der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung stehen. Soweit dem Kunden vor oder während der Erbringung der vertraglichen Leistungen Entwürfe, Programmtestversionen oder ähnliche Unterlagen vorgelegt werden, hat er diese sorgfältig im Hinblick auf die Kompatibilität hinsichtlich seiner eigenen EDV-Systeme zu überprüfen und auf ggf. bestehende Probleme oder EDV-Konflikte hinzuweisen. Bei bestimmten Dienstleistungen werden auf Wunsch des Kunden Angriffe auf die Systemumgebung simuliert (z.B. Hackerangriffe). In diesen Fällen wird Infraforce vom Kunden ausdrücklich dazu berechtigt, auf die IT-Infrastruktur des Kunden zuzugreifen, soweit dies für die Erbringung des jeweiligen Dienstes erforderlich ist. Dieser Zugriff erfolgt in der Regel über eine vom Kunden genehmigte IP-Adresse. Für diese Fälle weist Infraforce ausdrücklich auf das Risiko hin, dass Daten innerhalb der IT-Infrastruktur geschädigt oder gelöscht werden können. Der Kunde stellt aus diesen Gründen sicher, dass eine regelmäßige Datensicherung durchgeführt wird und vor Durchführung der Leistung von Infraforce ein Back-up systemrelevanter Daten erfolgt.

3. Regelungen für Hardwarelieferungen, Softwarelieferungen, Dienst- und Beratungsleistungen und Support und Wartung

3.1 Gewährleistung

a) Hardware / Software

Für Hard- und/oder Softwarelieferungen wird der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Mängeln ausgeschlossen.

Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Infraforce die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Infraforce beruhen. Einer Pflichtverletzung von Infraforce steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Die Verjährungsfrist für alle weiteren Rechte aus gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen beträgt 1 Jahr.

Im Übrigen leistet Infraforce lediglich Gewähr dafür, dass gelieferte Hard- und/oder Software zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern. Für Verschleiß und für Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch sowie durch Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage-, Installations- und/oder Bedienungsanweisungen verursacht werden, leistet Infraforce keine Gewähr. Das Gewährleistungsrecht erlischt weiterhin bei Eingriff oder sonstigen Manipulationen durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte.

Infraforce weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist Software vollständig fehlerfrei zu erstellen. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, übernimmt Infraforce keine Gewährleistung dafür, dass die Software den speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.

Mängel hat der Kunde schriftlich und so detailliert wie möglich anzuzeigen. Infraforce steht es nach eigener Wahl frei, Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Dabei werden die zum Zweck der Nachbesserung anfallenden Kosten (insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) von Infraforce übernommen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrage zu verlangen.

b) Dienstleistungen / Beratungsleistungen Support und Wartung

Die Gewährleistung für Dienst- und Beratungsleistungen und/oder Support und Wartung ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften des Dienstvertrages, §§ 611 ff BGB. Infraforce weist darauf hin, dass wesentliche Teile der Systemumgebung (Software, Hardware, Netzwerke) während der Erbringung von Support und Wartungsleistungen nicht verfügbar sein können.

3.2 Haftung

Die Haftung von Infraforce ist - gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

Der Haftungsausschluss gilt nicht

- soweit die Schadensursache auf Vorsatz und/oder grobe

Fahrlässigkeit zurückzuführen ist,

- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen

Pflichtverletzung von Infraforce oder einer vorsätzlichen

- oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters

oder Erfüllungsgehilfen von Infraforce beruhen,

- für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit Infraforce vertragswesentliche Pflichten verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.

3.3 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferte Hard- und Software bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der jeweiligen Zahlungsansprüche gegen den Kunden Eigentum von Infraforce (Vorbehaltsware). Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verwenden. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten wird bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in voller Höhe an Infraforce abgetreten. Sollte der Kunde in Zahlungsverzug über die Vorbehaltsware kommen, bzw. seine Zahlungen einstellen oder wird über das Vermögen oder das Unternehmen des Kunden ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet, so ist Infraforce dazu berechtigt,

- die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be- und Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware zu widerrufen;

- Die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen;

- Ggf. Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.

Infraforce GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen

3.4 Änderung des Installationsortes; Verlagerung von Produkten ins Ausland

Änderungen des Installationsortes hat der Kunde Infraforce 2 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Infraforce weist darauf hin, dass eine Änderung des Installationsortes zur Folge haben kann, dass einzelne oder die gesamten Supportleistungen nicht mehr erbracht werden können. Dies gilt insbesondere für die Verlagerung des Installationsortes ins Ausland.

3.5 Abwerbung

Der Kunde verpflichtet sich dazu, den bei ihm eingesetzten Mitarbeiter nicht abzuwerben, d.h. für eine feste oder freie Mitarbeit direkt beim Kunden zu gewinnen und/oder den Versuch einer Abwerbung zu unternehmen. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung wird eine Vertragsstrafe, die in das Ermessen des entscheidenden Gerichtes gestellt wird vereinbart.

3.6 Datenschutz

Infraforce verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sofern vom Kunden im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit personenbezogene Daten übermittelt werden, sichert der Kunde zu, dass er die übermittelten personenbezogenen Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erheben, speichern, sowie, diese an Infraforce im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit weitergeben darf und insbesondere die hierfür notwendigen Einwilligungserklärungen eingeholt hat. Der Kunde stellt Infraforce hinsichtlich sämtlicher Verlusten, Schäden und Kosten einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung frei, die aus einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Kunden entstehen, und zwar auch insoweit Aufwendungen getroffen werden müssen, um Angriffe von Dritten einschließlich der zuständigen Aufsichtsbehörden abzuwehren.

3.7 Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig, Know-how und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Durchführung der vertraglichen Zusammenarbeit übereinander erfahren und alles Know-how, das nicht allgemein bekannt ist, gegenüber Dritten geheim zu halten und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Dies gilt insbesondere - jedoch nicht ausschließlich - für sämtliche Informationen über Geschäftspartner, Kunden, Firmeninterna, eingesetzte Technologien und Verfahren.

3.8 Laufzeit / Außerordentliche Kündigung

Dienst- und Beratungsleistungen sowie Support und Wartung werden als Dauerschuldverhältnis erbracht. Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist eine Kündigung frühestens nach einem Vertragsjahr mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende in schriftlicher Form möglich. Sollte eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen, verlängert sich das jeweilige Vertragsverhältnis um jeweils ein weiteres Vertragsjahr.

Bei Dauerschuldverhältnissen besitzt Infraforce im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor. § 119 der Insolvenzordnung bleibt unberührt.

Infraforce hat das Recht, bei Zahlungsverzug und mangelhafter Mitwirkung durch den Kunden Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurückzubehalten und/oder auszusetzen.

3.9 Zahlungen

Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. Infraforce behält sich nach eigenem Ermessen vor, Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur beschränkt auf dasselbe Vertragsverhältnis und bei Mängeln nur in Höhe des Dreifachen der zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug des Kunden richten sich die Ansprüche von Infraforce nach den gesetzlichen Verzugsregelungen. Infraforce steht es jedoch frei, bei einem nachgewiesenen höheren Verzugsschaden diesen gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

Bei Dauerschuldverhältnissen kann Infraforce dem Kunden eine Erhöhung der Preise spätestens 8 Wochen vor Beginn der geplanten Erhöhung mitteilen. Die Erhöhung der Preise gilt als angenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen ab Datum der Mitteilung der Erhöhung schriftlich kündigt.

4. Allgemeine Bestimmungen

Sämtliche Geschäftsbeziehungen von Infraforce unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist der Geschäftssitz von Infraforce. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Marburg an der Lahn. Infraforce ist berechtigt, nach eigener Wahl, eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.

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